Es ist daher mangels Beweis des Gegenteils – der überzeugenden Argumentation der Vorinstanz folgend – davon auszugehen, dass die Bauten östlich entlang der Schlossmauer erst nach dem 19. November 1975 entstanden sind. Ob gestützt auf die im Beschwerdeverfahren zu den Akten genommenen Luftbilder sogar von einem deutlich späteren Erstellungszeitpunkt dieser Bauten auszugehen ist, wie dies das Rechtsamt mit Verfügung vom 4. November 2021 im Rahmen einer summarischen Beurteilung zur Diskussion stellte, kann unter diesen Umständen offen bleiben, da diese Bauten schon gestützt auf das ab 19. November 1975 anwendbare Recht nicht bewilligungsfähig waren (vgl. nachfolgend).