Demgegenüber erweist sich die Argumentation der Vorinstanz – auch wenn sich diese ebenfalls nicht eindeutig beweisen lässt – als schlüssig und plausibel. Es ist daher mangels Beweis des Gegenteils – der überzeugenden Argumentation der Vorinstanz folgend – davon auszugehen, dass die Bauten östlich entlang der Schlossmauer erst nach dem 19. November 1975 entstanden sind.