Wer aus einer beweisbedürftigen Tatsache etwas für seinen Rechtsstandpunkt ableiten will, trägt die Beweislast und damit auch die Folgen der Beweislosigkeit.13 Den Beweis für ihre Aussage, wonach die strittigen Bauten entlang der Schlossmauer bereits Ende 19./ anfangs 20. Jahrhundert errichtet worden seien, vermögen die Beschwerdeführer 1 und 2 nach dem Gesagten nicht zu erbringen. Selbst eine Plausibilisierung dieser Behauptung lässt sich ihren Eingaben nicht entnehmen. Demgegenüber erweist sich die Argumentation der Vorinstanz – auch wenn sich diese ebenfalls nicht eindeutig beweisen lässt – als schlüssig und plausibel.