Auch nach dieser Aufforderung jedoch wiederholten die Beschwerdeführer 1 und 2 in ihrer Eingabe vom 22. Dezember 2021 einzig ihre Behauptung, ohne diese näher zu begründen bzw. zu belegen. Sie unterliessen es dabei trotz ihrer Mitwirkungspflicht12 auch, die von ihr erwähnten, allfällig sachdienlichen Hinweise des vormaligen Eigentümers bzw. des Baustellenleiters des Beschwerdeführers 1 beizubringen, weshalb sich das Rechtsamt mangels konkreten Anhaltspunkten für den Erhalt solcher sachdienlicher Hinweise auf diesem Weg nicht veranlasst sah, dem Antrag der Beschwerdeführer 1 und 2 auf Zeugenbefragung dieser Personen nachzukommen.