Sie vermögen insbesondere ihren Standpunkt, wonach diese Bauten Ende 19./ anfangs 20. Jahrhundert errichtet worden sein, weder im vorinstanzlichen Verfahren noch im Beschwerdeverfahren vor der BVD in irgendeiner Weise zu plausibilisieren geschweige denn zu belegen, obwohl sie dies in der Beschwerde (S. 4) mit Verweis auf ihre Eingaben ihm vorinstanzlichen Verfahren – ohne nähere Ausführungen – behaupten. Im Beschwerdeverfahren gab das Rechtsamt den Beschwerdeführern 1 und 2 mit Verfügung vom 4. November 2021 ausdrücklich Gelegenheit, ihren Standpunkt, wonach die Bauten östlich entlang der Schlossmauer Ende 19./