Aus diesem Detaillierungsgrad muss – den Ausführungen der Vorinstanz folgend – abgeleitet werden, dass auch für die strittigen Bauten östlich entlang der Schlossmauer, welche gerade der Begehung des Naturschutzgebietes dienen (Bodenplatten, Durchgang in Quermauer, grosses Tor) bzw. eine Begehung dieses Naturschutzgebiets nötig machen (Hühnerstall, Geräteschopf), eine Ausnahme statuiert worden wäre, wenn diese im Zeitpunkt des Erlasses des Schutzbeschlusses am 19. November 1975 schon vorhanden gewesen wären. Die Beschwerdeführer 1 und 2 bestreiten diese Ausführungen der Vorinstanz zwar pauschal als «unzulängliche Vermutungen», begründen aber nicht näher, wieso diese falsch sein sollten.