des auf Grundstück GZ-Nr. A.________ (gemäss unstrittigen Ausführungen der Vorinstanz die heutige Parzelle Gals Grundbuchblatt Nr. M.________) vorbehalten bleibt. Das Naturschutzgebiet darf zudem – mit Ausnahme von konkret bezeichneten Ausnahmen (Parkieren von Personenwagen und Fahrrädern auf dem bezeichneten nördlichsten Teil des Gebiets und das Benützen einer Bootsanbindestelle im unteren Teil des Altwassers aufgrund einer besonderen Bewilligung) nicht betreten werden. Die Ausnahmen vom statuierten Veränderungs- und damit Bauverbot und vom Betretungsverbot wurden damit konkret umschrieben.