Diese Ausführungen der Vorinstanz sind plausibel und überzeugen. Der Schutzbeschluss des kantonalen Naturschutzgebiets F.________ vom 19. November 1975 statuiert sehr weitgehende Beschränkungen. So sind gemäss Ziffer 5.4 dieses Beschlusses im Naturschutzgebiet alle Veränderungen untersagt und es dürfen weder Bäume noch Gebüsche beseitigt werden ohne vorherige Zustimmung des Naturschutzinspektorats (heute ANF), wobei der Unterhalt des Baumbestan- 8/31 BVD 110/2021/156