Dieser Schluss dränge sich insbesondere darum auf, weil diese Bauten dem Schutzbeschluss also solchen diametral entgegenstünden, welches ein grundsätzliches Betretungsverbot statuiere und die Störung der Tierwelt untersage. Es sei daher davon auszugehen, dass für die Bauten entlang der Schlossmauer im Falle des Vorbestehens im Schutzbeschluss eine Sonderbehandlung vorgesehen worden wäre, andernfalls von einer faktischen Enteignung der Grundeigentümerschaft der Parzelle Gals Grundbuchblatt Nr. M.________ hätte ausgegangen werden müssen.