Es sei daher davon auszugehen, dass die fraglichen Bauten entlang der Schlossmauer auch berücksichtigt und erwähnt worden wären, wenn sie zum Zeitpunkt des Erlasses dieses Beschlusses schon vorhanden gewesen wären. Dieser Schluss dränge sich insbesondere darum auf, weil diese Bauten dem Schutzbeschluss also solchen diametral entgegenstünden, welches ein grundsätzliches Betretungsverbot statuiere und die Störung der Tierwelt untersage.