So habe sich der Regierungsratsbeschluss nicht nur darauf beschränkt, das fragliche Gebiet zum Naturschutzgebiet zu erklären. Vielmehr sei darin Bezug auf die konkreten Verhältnisse genommen worden, indem etwa auf den Unterhalt des Baumbestandes hingewiesen worden sei oder die Bootsanbindestelle explizite Erwähnung gefunden habe. Es sei daher davon auszugehen, dass die fraglichen Bauten entlang der Schlossmauer auch berücksichtigt und erwähnt worden wären, wenn sie zum Zeitpunkt des Erlasses dieses Beschlusses schon vorhanden gewesen wären.