c) Für die Bestimmung des anwendbaren Rechts ist vorab der strittigen Frage nachzugehen, wann die östlich entlang der Schlossmauer errichteten Bauten errichtet wurden. Die Vorinstanz kam zum Schluss (angefochtener Entscheid, E. 4 letzter Abschnitt, S. 6), dass von der Errichtung dieser Bauten nach dem 19. November 1975 und damit nach Inkraftsetzung des kantonalen Naturschutzgebiets F.________ auszugehen sei. So habe sich der Regierungsratsbeschluss nicht nur darauf beschränkt, das fragliche Gebiet zum Naturschutzgebiet zu erklären.