Die ersetzten und verlegten Natursteinplatten würden der Stabilisierung der altrechtlichen Terrainaufschüttung dienen und seien zwingend erforderlich als sichere Grundlage, wenn sporadisch die brüchige Schlossumgebungsmauer saniert werden müsse. Was den Regierungsratsbeschluss von 1975 und das Bundesgesetz über den Wald betreffe, stütze sich die Vorinstanz lediglich auf unzulängliche Vermutungen. Dieser Beschluss zum Naturschutzgebiet habe zudem eine faktische Enteignung der Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers 1 dargestellt. Schliesslich seien sie der Auffassung, dass ihnen aufgrund der Sach- und Rechtslage Bau- respektive Ausnahmebewilligungen hätten erteilt werden müssen.