Dies sei andernorts nicht möglich, weil das Schloss nicht unterkellert sei und weil dieser Schopf andernorts aufgrund des Denkmalschutzes nicht bewilligt würde. Dass ein Nutztiergehege, als kleine Fahrnisbaute erstellt, die Zielsetzungen der Naturschutzgesetzgebung oder der Waldgesetzgebung vereiteln oder einschränken könnte, sei geradezu weltfremd. Eine als Hundezwinger ausgestaltete Fahrnisbaute der Rechtsvorgänger sei vorbestehend gewesen. Die ersetzten und verlegten Natursteinplatten würden der Stabilisierung der altrechtlichen Terrainaufschüttung dienen und seien zwingend erforderlich als sichere Grundlage, wenn sporadisch die brüchige Schlossumgebungsmauer saniert werden müsse.