BauG veranlasst. Für den Neubau einer Quermauer mit Durchgang und das grosse Tor habe der Beschwerdeführer 1 überhaupt keine Veranlassung gehabt, wenn solches nicht bereits bestanden hätte. Der Geräteschopf diene als Ökonomieteil und sei standortgebunden, bei einem Schlossbetrieb vergleichbar mit einem Landwirtschaftsbetrieb, und dort würden seit jeher Geräte für die Bewirtschaftung des Schlossparks, Brennholz für die zahlreichen Feuerstellen, Gartenmobiliar und dergleichen eingelagert. Dies sei andernorts nicht möglich, weil das Schloss nicht unterkellert sei und weil dieser Schopf andernorts aufgrund des Denkmalschutzes nicht bewilligt würde.