b) Die Beschwerdeführer 1 und 2 bringen vor, sämtliche östlich entlang der Schlossmauer errichteten Bauten seien vor urvordenklicher Zeit von ihren Rechtsvorgängern errichtet worden. Der Zeitraum der ursprünglichen Errichtung gehe zurück auf Ende 19./ anfangs 20. Jahrhundert. Es bestehe kein einziger Nachweis, dass diese beanstandeten Bauten nicht bereits seit jeher bestanden hätten. Der Beschwerdeführer 1 habe ab Eigentumsübergang (19. Dezember 2003) an den vormals aufgrund bisherigen Rechts bewilligten oder sogar baubewilligungsfreien Bauten und Anlagen lediglich unterhalts- und zeitgemässe Erneuerungsarbeiten im Rahmen von Art. 3 BauG veranlasst.