Diese Bauten würden insbesondere dazu führen, dass das Naturschutzgebiet F.________ regelmässig zu sachfremden Zwecken betreten werde, was in keiner Weise mit dem Schutzzweck des Regierungsratsbeschlusses und dem darin festgehaltenen grundsätzlichen Betretungsverbot vereinbar sei. Da die Bauten bereits aufgrund des Regierungsratsbeschlusses vom 19. November 1975 nicht bewilligungsfähig seien, könne eine Überprüfung der Einhaltung weiterer Bestimmungen, insbesondere des Gewässer- schutz-, Wasserbau- oder Waldgesetzes unterbleiben. Da die Bauten nicht rechtmässig erstellt worden seien und auch nicht nachträglich bewilligt werden könnten, würden sie auch keinen Be-