Mangels Berücksichtigung dieser Bauten im Regierungsratsbeschluss vom 19. November 1975 zum Naturschutzgebiet sei von der Errichtung dieser Bauten nach dem 19. November 1975 auszugehen, weshalb bei der Frage der Bewilligungsfähigkeit dieser Schutzbeschluss zu berücksichtigen sei. Danach seien alle Veränderungen untersagt, somit auch ein grossflächiges Verlegen von Bodenplatten oder das Errichten der weiteren Bauten. Eine Ausnahmebewilligung könne weder in Anwendung des Regierungsratsbeschlusses oder des NSchG10, noch in Anwendung von Art. 24 RPG11 gewährt werden.