Die Vorinstanz führt im angefochtenen Entscheid zusammengefasst aus (Erwägungen 4-6), das Verlegen der Bodenplatten und die weiteren Bauten und Anlagen in diesem Bereich würden zu Veränderungen des Naturschutzgebietes führen, womit das Schutzinteresse betroffen sei und die Bauten in Anwendung von Art. 7 Abs. 2 BewD9 grundsätzlich baubewilligungspflichtig seien. Mangels Berücksichtigung dieser Bauten im Regierungsratsbeschluss vom 19. November 1975 zum Naturschutzgebiet sei von der Errichtung dieser Bauten nach dem 19. November 1975 auszugehen, weshalb bei der Frage der Bewilligungsfähigkeit dieser Schutzbeschluss zu berücksichtigen sei.