a) Die strittigen Bauten östlich entlang der Schlossmauer7 (Bodenplatten, Hühnerstall, Geräteschopf, von der Schlossmauer ausgehende Quermauer mit Durchgang und grosses Tor) befinden sich im Bereich des heutigen Naturschutzgebiets F.________ und innerhalb der verbindlich festgelegten Waldgrenze nach Art. 10 Abs. 2 WaG8 und damit im Nichtbaugebiet.