Nachträgliche Baugesuche sind grundsätzlich nach dem Recht zu beurteilen, das zur Zeit der unbewilligten Ausführung des Bauvorhabens anwendbar war. Späteres Recht ist nur anzuwenden, wenn es für die Bauherrschaft günstiger ist oder wenn die Bauherrschaft das Baubewilligungserfordernis in der Absicht missachtet hat, dem späteren strengeren Recht zuvorzukommen.6 Das anwendbare Recht wird nachfolgend – soweit relevant – bei den einzelnen Bauvorhaben anhand des jeweiligen Zeitpunkts der Erstellung bestimmt. 4. Die östlich entlang der Schlossmauer errichteten Bauten