und den weiteren naturfremden Bepflanzungen im Perimeter des Naturschutzgebiets – der Bauabschlag für die elektrischen Leitungen bzw. Kabel, dem elektrischen Biberzaun und den Lampen im Uferbereich und der für diese Bauten verfügte Rückbau sowie der Bauabschlag für die Plattform auf der I.________ und die auf der Uferböschung liegende Treppe. 3. Anwendbares Recht