Die Beschwerdeführer 1 und 2 wehren sich in ihrer Beschwerde gegen den Bauabschlag und die Wiederherstellungsanordnung hinsichtlich der östlich entlang der Schlossmauer errichteten Bauten, dem Sitzplatz, der Aufschüttungen im Uferbereich und der zwei Kleinbauten südlich der Treppe zum Bootssteg, nicht aber gegen den Bauabschlag und die Wiederherstellungsanordnung hinsichtlich der elektrischen Leitungen bzw. Kabel, dem elektrischen Biberzaun und den Lampen im Uferbereich. Ebenso wenig wehren sie sich gegen den Bauabschlag für die Plattform auf der I.________ und die auf der Uferböschung liegende Treppe.