b) Die Vorinstanz hat mit der angefochtenen Verfügung einerseits den Bauabschlag «für die in den Erwägungen dieser Verfügung umschriebenen baubewilligungspflichtigen Bauvorhaben» erteilt (Ziff. 1). Gestützt auf die Erwägungen handelt es sich dabei um die Bauten östlich entlang der Schlossmauer (verlegte Bodenplatten, Hühnerstall, Geräteschopf, von der Schlossmauer ausgehende Quermauer mit Durchgang, grosses Tor) ohne Terrainaufschüttung, um den Sitzplatz im Norden der Parzelle Gals Grundbuchblatt Nr. M.________ und um die Bauten im Bereich des J.________ auf Parzelle Gals Grundbuchblatt Nr. N.________ (Plattform auf der I.