5/31 BVD 110/2021/156 Kaufvertrag vom 16. Juli 2021 und Übertragung von Nutzen und Gefahr per 1. September 2021 veräussert hat. Auch der Beschwerdeführer 2 ist als neuer Grundeigentümer Adressat der angefochtenen Wiederherstellungsverfügung und damit durch den vorinstanzlichen Entscheid beschwert. Die Beschwerdeführer 1 und 2 sind daher zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf ihre form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.