Quermauer mit Durchgang und grossem Tor – zu entfernen bzw. zurückzubauen und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Im Falle einer Entsorgung der Bauteile hat diese fachgerecht, nach Art. 9 der Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (VVEA), zu erfolgen. Der Beginn und die Vollendung der Wiederherstellungsarbeiten sind der Gemeindeverwaltung Gals zu melden. Erfolgt die vollständige Wiederherstellung nicht innerhalb der angesetzten Frist, wird die Gemeinde Gals als Baupolizeibehörde die für die Wiederherstellung notwendigen Massnahmen auf Kosten der Bauherrschaft durch Dritte ausführen lassen (Ersatzvornahme).»