Im Falle einer Entsorgung der Bauteile hat diese fachgerecht, nach Art. 9 der Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (VVEA1), zu erfolgen. Der Beginn und die Vollendung der Wiederherstellungsarbeiten sind der Gemeindeverwaltung Gals zu melden. Erfolgt die vollständige Wiederherstellung nicht innerhalb der angesetzten Frist, wird die Gemeinde