Am 12. Februar 2020 führte das Regierungsstatthalteramt in Anwesenheit des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers 1, den involvierten Amts- und Fachstellen des Kantons und einer Vertretung der Gemeinde einen Augenschein vor Ort durch. Dabei wurde festgestellt, dass sich die gesamte Uferböschung inkl. Treppe und Plattform auf der I.________ nicht mehr auf dem Grundstück Gals Grundbuchblatt Nr. M.________ befindet, sondern Teil der Gewässerparzelle Gals Grundbuchblatt Nr. N.________ im Grundeigentum des von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten / Beschwerdeführers 3 (im Folgenden: Beschwerdeführer 3) ist.