b) Der Beschwerdeführer verlangt im vorliegenden Fall zu Recht nicht eine Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 26a BauG. Wie aus der Erwägung 5 folgt, wäre hier eine Ausnahme, d.h. die Abweichung von den Vorschriften über die Dachaufbauten, für die Nutzung der Sonnenenergie nicht erforderlich. Auch wären öffentliche Interessen, namentlich der Ortsbildschutz, empfindlich beeinträchtigt. Damit würde hier auch eine Ausnahmebewilligung nach Art. 26a BauG ausscheiden. 8. Kosten