über die Dachaufbauten erteilt werden. Wie die Gemeinde zutreffend ausführte, ist ausserdem zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung bei Ausnahmen vom Ortsbildschutz sowie vom zulässigen Ausnützungsgrad besondere Zurückhaltung geboten ist.30 Auch überwiegt hier das öffentliche Interesse an der Einhaltung der bau- und planungsrechtlichen Ordnung und damit die Rechtssicherheit das Interesse des Beschwerdeführers an einer Ideallösung klar, zumal das Vorhaben weiteren baupolizeilichen Vorschriften widerspricht (vgl. Erwägung 5e). 7. Ausnahmebewilligung nach Art. 26a BauG