b) Laut dem energietechnischen Massnahmennachweis plant der Beschwerdeführer, die Energiebezugsfläche im Dachgeschoss um 44 m2 zu vergrössern. Mit der Wohnraumerweiterung bzw. mit dem Einbau der Dachschlepper strebt der Beschwerdegegner nach intensiver Ausnützung bzw. nach einer Ideallösung. Solche Beweggründe stellen von vornherein keine besonderen Verhältnisse dar und rechtfertigen keine Ausnahme. Schon aus diesem Grund könnte gestützt auf Art. 26 BauG keine Ausnahmebewilligung für das Abweichen von den Vorschriften 29 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 26-27 N. 4; BVR 2015 S. 425 E. 5.1 mit Hinweisen.