Dass die Bauparzelle zu 100 Prozent in einer zweigeschossigen Wohn- und Gewerbezone liegt, ändert daran nichts. Erachtet die Gemeinde ihre baupolizeilichen Vorschriften und Masse nicht mehr als zeitgemäss, müsste sie planerisch tätig werden und in ihrer Bauordnung die Voraussetzungen für eine innere Verdichtung schaffen. Die Gemeinde hat folglich zu Recht den Bauabschlag erteilt. Die Beschwerde ist unbegründet und abzuweisen. Es besteht kein Anlass, die Sache der Gemeinde zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Auch der Eventualantrag ist unbegründet und abzuweisen. 6. Ausnahmebewilligung nach Art. 26 BauG