Nicht gefolgt werden kann schliesslich dem Argument des Beschwerdeführers, der Ausbau leiste einen Beitrag zur verdichten Bauweise, die in der heutigen Zeit äusserst erwünscht sei. Das öffentliche Interesse an innerer Verdichtung stellt von vornherein keinen hinreichenden Ausnahmegrund dar. Da dieser Grund bei unzähligen Parzellen angeführt werden könnte, käme eine entsprechende Ausnahmebewilligung einer unzulässigen Normkorrektur gleich. Dass die Bauparzelle zu 100 Prozent in einer zweigeschossigen Wohn- und Gewerbezone liegt, ändert daran nichts.