dem Gesagten nicht zu beanstanden. Auch führte die Gemeinde zu Recht aus, der Beschwerdeführer hätte unter Berücksichtigung des Ortsbildes planerisch eine bewilligungsfähige Lösung erarbeiten können. So könnten die Module der Photovoltaikanlage genauso gut in die bestehende Dachfläche integriert werden (Indach-Anlage), was das Ortsbild schonen und Art. 24 Abs. 5 GBR entsprechen würde. Diese Variante wurde auch vom Berner Heimatschutz als grundsätzlich gut realisierbar eingeschätzt. Nicht gefolgt werden kann schliesslich dem Argument des Beschwerdeführers, der Ausbau leiste einen Beitrag zur verdichten Bauweise, die in der heutigen Zeit äusserst erwünscht sei.