Die Absicht des Beschwerdeführers, mit seinem Vorhaben die CO2- Belastung zu senken, ist zwar vorbildlich. Dies rechtfertigt aber nicht, das Gebäude in Widerspruch zu den bau- und planungsrechtlichen Vorschriften auszubauen, wenn die fraglichen Dachschlepper zur Produktion von Solarenergie nicht zwingend nötig sind. g) Dass sich die Gemeinde bei der Beurteilung der Ausnahme nach Art. 31 Abs. 2 GBR auf das öffentliche Interesse am Ortsbildschutz konzentrierte und die Ausnahme verweigerte, ist nach