sie verstösst in mehrfacher Hinsicht gegen die Vorschriften über die Dachaufbauten und hält auch die zulässige Ausnützungsziffer und die Vorschriften zur Geschossigkeit nicht ein. Bei diesen Gegebenheiten fällt eine Interessenabwägung von vornherein ausser Betracht. Das Argument des Beschwerdeführers, wonach die Nutzung erneuerbarer Energie höher zu gewichten sei als der Ortsbildschutz, geht fehl. Die Absicht des Beschwerdeführers, mit seinem Vorhaben die CO2- Belastung zu senken, ist zwar vorbildlich.