Namentlich kann aus dem GEAK Beratungsbericht nicht geschlossen werden, dass der «Variante C» ein Dachausbau mit einer Solar- oder Photovoltaikanlage auf den Dachschleppern zugrunde liegt. Wie ausgeführt, könnte im vorliegenden Fall mit der Montage von Photovoltaikmodulen auf den bestehenden Dachflächen – unter Berücksichtigung der geplanten Sanierungsmassnahmen – ebenso eine sehr gute Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes und damit verbunden eine massgebliche Senkung des CO2-Ausstosses erzielt werden. Die Ausnahmeverweigerung wiederspricht somit weder dem Förderzweck von Art. 18a RPG noch steht sie in Widerspruch mit den Zielen der Energiegesetzgebungen des Bundes und des Kantons.