treten, sondern es gälte auch rechtlich als dreigeschossig. Das wäre in der zweigeschossigen Wohn- und Gewerbezone, in welcher sich die Bauparzelle befindet, unzulässig. Das Vorhaben würde auch die maximale Ausnützungsziffer in der Wohn- und Gewerbezone (WG2) von 0,6 überschreiten (vgl. Art. 53 Abs.1 GBR). Die Ausnützungsziffer ist die Verhältniszahl zwischen der anrechenbaren Bruttogeschossfläche und der gesamten anrechenbaren Landfläche. Laut Berechnungen des Beschwerdeführers beträgt die Bruttogeschossfläche neu 525,28 m2 wohingegen die Parzellenfläche 614 m2 umfasst.25 Das entspricht einer Ausnützungsziffer von 0,85 (525,28 m2 geteilt durch 614 m2).