e) Überdies würde mit dem Einbau der Dachschlepper über die ganze Fassadenbreite die Kniewandhöhe in der Fassadenflucht neu 2,30 m betragen.24 Aufgrund der Überschreitung der maximal zulässigen Kniewandhöhe von 1,80 m würde das aufgestockte Dachgeschoss als Vollgeschoss zählen (vgl. Art. 20 Abs. 3 GBR). Damit würde das Chalet durch die Dominanz der fraglichen Dachschlepper nicht nur optisch als dreigeschossiges Gebäude störend in Erscheinung 22 Vgl. Fachbericht vom 24. Juni 2021 des Berner Heimatschutzes in der Beilage 9 der Vorakten der Gemeinde Ringgenberg. 23 Vgl. Fachbericht vom 24. Juni 2021 des Berner Heimatschutzes in der Beilage 9 der Vorakten der Gemeinde