Störung des Ortsbildes und der Siedlungsqualität. Das öffentliche Interesse am Schutz des Ortsbildes würde dadurch erheblich beeinträchtigt. Daran ändert nichts, dass gegen das Bauvorhaben keine Einsprachen eingegangen sind und es sich beim fraglichen Chalet um kein denkmalgeschütztes Gebäude im Sinne von Art. 10a Abs. 2 oder 3 BauG handelt.