ist.22 Schlüssig ist auch die Beurteilung des Berner Heimatschutzes, wonach die Dachschlepper durch ihre Dominanz die Wirkung des zweigeschossigen Chalets als dreigeschossiges Gebäude erscheinen lassen.23 Gesamthaft betrachtet kann bei diesen Gegebenheiten nicht mehr davon gesprochen werden, dass im Sinne von Art. 7 Abs. 1 GBR zusammen mit den bestehenden oder vorauszusehenden Bauten eine gute Gesamtwirkung entsteht und die Schönheit des Strassen- und Ortsbildes gewahrt bleibt.