d) Selbst wenn bei einer weiten Auslegung die Regelung von Art. 31 Abs. 2 GBR auch auf die Vorschriften über die Dachaufbauten zur Anwendung gelänge, wären die Voraussetzungen für eine Ausnahme nicht erfüllt. Denn auch in diesem Fall müsste analog zu Art. 10 Abs. 4 und Art. 24 Abs. 1 Bst. a GBR der Nachweis erbracht werden, dass mit der Ausnahme die Gestaltungsvorschriften von Art. 7 GBR eingehalten werden könnten und die Ausnahme aus energietechnischen Gründen nötig wäre. Im vorliegenden Fall ist weder die Einhaltung von Art. 7 GBR noch die energietechnische Notwendigkeit nach Art. 31 Abs. 2 GBR nachgewiesen.