Diese Auslegung des GBR deckt sich mit jener der Gemeinde. Sie führte im angefochtenen Entscheid aus, dass sie in langjähriger Praxis keine Dachschlepper bewilligt habe und mit der Ausnahme kein negatives Präjudiz schaffen wolle. Die Praxis der Gemeinde, wonach die kommunale Regelung von Art. 31 Abs. 2 GBR auf Dachaufbauten bzw. Dachschlepper nicht anwendbar ist, ist mit Blick auf die Gemeindeautonomie rechtlich haltbar. Es ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden, dass die Gemeinde die Ausnahme gestützt auf Art. 31 Abs. 2 GBR verweigerte und den Bauabschlag erteilte.