c) Zur Diskussion stehen hier Ausnahmen für das Abweichen von den Vorschriften über die Dachaufbauten (vgl. Erwägung 4). Wie in der Erwägung 3 ausgeführt, spricht bereits die Systematik des GBR dagegen, dass hier eine kommunale Ausnahmemöglichkeit besteht, um von den Vorschriften über die Dachaufbauten nach Art. 24 Abs. 3 GBR abzuweichen. Das GBR sieht lediglich Ausnahmen für das Abweichen von der vorgeschriebenen Dachneigung von Hauptbauten vor (Art. 24 Abs. 1 Bst. a GBR). Es fehlt damit im GBR eine kommunale Ermächtigungsklausel, die es erlaubt, von den Vorschriften über die Dachaufbauten abzuweichen. Diese Auslegung des GBR deckt sich mit jener der Gemeinde.