24 GBR nicht genehmigungsfähig. Die Gemeinde wies ausserdem darauf hin, dass sie in langjähriger Praxis keine Dachschlepper bewilligt habe und mit der Ausnahme ein negatives Präjudiz verhindern wolle. Sie ist der Meinung, mit dem Einbau von zwei Dachschleppern entstehe faktisch ein neues Vollgeschoss. Schliesslich bemerkte sie, ihr komme bei der Auslegung und Anwendung der eigenen Ästhetikvorschriften ein gewisser Beurteilungsspielraum zu. 8/13 BVD 110/2021/154