Bereits in der Stellungnahme vom 17. März 2021 hielt die Gemeinde fest, der Aspekt der Energieeffizienz vermöge das öffentliche Interesse am Ortsbildschutz nicht zu überwiegen. In der Beschwerdevernehmlassung vom 21. September 2021 erklärte sie zudem, gegen die Photovoltaikanlage und das Thema «Energie» habe sie nichts einzuwenden. Das Hauptproblem stelle nicht die Photovoltaikanlage, sondern die baulich nicht verträglichen Dachschlepper auf der West- und Ostseite des Wohnhauses dar. Diese seien nach Art. 24 GBR nicht genehmigungsfähig.