b) Die Gemeinde verweigerte die Ausnahme nach Art. 31 Abs. 2 GBR. Im angefochtenen Entscheid hielt sie fest, sie habe sich bei der Beurteilung der Ausnahmebewilligung auf das öffentliche Interesse konzentriert. Dieses stehe der fraglichen Dachgestaltung entgegen. Die Gemeinde kam in Übereinstimmung mit dem Berner Heimatschutz zum Schluss, dass eine Abweichung von den Dachgestaltungsvorschriften das Dorfbild von Ringgenberg, das im ISOS verzeichnet sei, beeinträchtige. Bereits in der Stellungnahme vom 17. März 2021 hielt die Gemeinde fest, der Aspekt der Energieeffizienz vermöge das öffentliche Interesse am Ortsbildschutz nicht zu überwiegen.