Die Nutzung erneuerbarer Energie sei damit höher zu gewichten als der Ortsbildschutz. Selbst das GBR gewichte die Energienutzung höher als die eigenen Dachgestaltungsvorschriften, weil Art. 31 Abs. 2 GBR eine Ausnahme von Art. 24 GBR ermögliche. Auch sei der nach Art. 31 Abs. 2 GBR erforderliche Nachweis, dass ein massgeblicher Anteil des Endenergieverbrauchs ausschliesslich durch diese Massnahme auf eine umweltfreundliche Art gewonnen werden kann, durch die Begründung im Ausnahmegesuch der Firma «D.________» vorhanden. Auch habe er auf die Einwände der Gemeinde reagiert und eine um den Dachvorsprung reduzierte «Variante A» ausgearbeitet.