Gemäss Art. 12 EnG sei die Nutzung von erneuerbaren Energien von nationalem Interesse, das gleichrangig mit anderen nationalen Interessen in die Interessenabwägung einzufliessen habe. Es dürfe selbst eine Abweichung der ungeschmälerten Erhaltung eines Inventarobjekts in Betracht gezogen werden. Vorliegend handle es sich jedoch um ein Chalet, das in keiner Art und Weise in ein Inventar des Denkmal- oder Heimatschutzes aufgenommen wurde und in der Wohnund Gewerbezone stehe. Die Nutzung erneuerbarer Energie sei damit höher zu gewichten als der Ortsbildschutz.