Die Gemeinde sei im angefochtenen Bauentscheid nicht darauf eingegangen, dass ein öffentliches Interesse an der Nutzung von Solarstrom bestehe. Heutzutage sei es zwingend notwendig, allfällige ortsbildschützerische Aspekte hinter die Energiegewinnung zurückzustellen. Nach Art. 18a RPG bestehe sogar Anspruch auf Bewilligung einer Solaranlage. Weiter stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, der Erteilung einer Baubewilligung stehe anders als von der Gemeinde dargelegt kein öffentliches Interesse entgegen, da keine Einsprachen gegen das Projekt eingereicht worden seien. Gemäss Art.